Die Satzung (Stand 25.06.2024) von Aktion Deutschland Hilft e.V. hat folgende Inhalte:
- Name und Sitz
- Ziel und Zweck
- Mitglieder
- Finanzierung
- Vereinsorgane
- Mitgliederversammlung
- Besonderes Aufsichtsorgan
- Vorstand
- Kuratorium
- Niederschriften
- Geschäftsjahr
- Auflösung und Vermögensanfall
Die Formulierungen dieser Satzung gelten für beiderlei Geschlecht.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Aktion Deutschland Hilft e.V. mit der Unterzeile Bündnis der Hilfsorganisationen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer 20 VR 7945 eingetragen. Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Ziel und Zweck
2.1
Der Verein fördert die Arbeit deutscher humanitärer Hilfsorganisationen. Diese sind in einer separaten Liste verzeichnet, die laufend aktualisiert wird.
2.2
Er ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3
Zweck des Vereins ist
- die Information der Öffentlichkeit und einzelner Personen über die allgemeine Lebenssituation und die Lebensumstände von Verletzten, Kranken, Behinderten, Sterbenden und in sonstiger Weise von Not und Katastrophenfällen betroffenen Personen sowie über die vom Verein und dessen Mitgliedsorganisationen zur Bewältigung oder Verbesserung dieser Situation und Lebensumstände vorgesehenen und geleisteten Hilfsmaßnahmen sowie
- die Beschaffung von Mitteln für Hilfsaktionen anderer gemeinnütziger Körperschaften, um Menschen, die von Katastrophen oder humanitären Notsituationen betroffen sind, beizustehen.
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 1 AO), insbesondere im Bereich der akuten Katastrophenhilfe und der Vorbereitung auf mögliche Einsatzfälle.
2.4
Der Verein handelt im Geiste von Solidarität, Toleranz und Partnerschaft.
2.5
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
Spendenaufrufe an die Bevölkerung, um über bundesweite oder überregionale Medien – Mittel einzuwerben. Dabei steuert der Verein
- dringende oder geplante Medienkampagnen überregional und national,
- die Sammlung, Verwaltung und Verteilung der zentral eingehenden Spenden für Sofort-/Wiederaufbau-/und Wiedereingliederungshilfe für die von der Katastrophe betroffene Bevölkerung sowie für Maßnahmen der Katastrophenvorsorge.
- Seminar- und Kursangebote und führt überregional und national Weiterbildungen und Trainingsmaßnahmen zur humanitären Hilfe durch, die den Mitarbeitern der Bündnisorganisationen wie auch Dritten offenstehen.
2.6
Der Verein informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Ziele und deren Konkretisierung.
2.7
In der Umsetzung von Zielen und Zweck bedient sich der Verein vorrangig seiner ordentlichen Mitglieder. Die Eigenständigkeit der Mitgliedsorganisationen des Vereins wird – unabhängig von den Aktivitäten in diesem Verein – nicht tangiert.
2.8
Alle begünstigten Hilfsorganisationen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Verein nachzuweisen.
§ 3 Mitglieder
3.1
Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur steuerbegünstigte Körperschaften werden, die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die die Kriterien zur Aufnahme erfüllen.
Die Kriterien zur Aufnahme müssen während der gesamten Zeit der Mitgliedschaft erfüllt sein. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke nach Kräften zu fördern und gemeinschaftlich für ihre Verwirklichung zu sorgen. Sie verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Zielen des Vereins entgegenwirkt, ihnen schadet oder dem Ruf des Vereins schaden könnte.
3.2
Über die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands.
3.3
Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
3.4
Die Mitgliedschaft endet bei Verlust der Gemeinnützigkeit des Mitglieds. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand des Vereins unverzüglich zu informieren, wenn seitens des jeweils zuständigen Finanzamtes der Entzug der Gemeinnützigkeit angedroht wird. Darüber hinaus ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 8a ein Ausschluss möglich. In diesem Falle endet die Mitgliedschaft mit der Zustellung der Entscheidung über den Ausschluss mindestens in Textform.
3.5
Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die den Vereinszweck unterstützen wollen, können sich als assoziiertes Mitglied registrieren lassen. Die assoziierten Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
Über die Zusammenarbeit zwischen dem assoziierten Mitglied und dem Verein wird jeweils eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Über diese Vereinbarung und die Registrierung entscheidet das besondere Aufsichtsorgan auf Vorschlag des Vorstandes. Die assoziierte Mitgliedschaft besteht für die Dauer der schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Finanzierung
4.1
Die Geldmittel des Vereins stammen vorrangig aus (bundesweiten) Aufrufen und den Zinsen des Kapitals.
4.2
Der Verein kann Zuschüsse, Spenden, Erbschaften oder Vermächtnisse erhalten, die er im Sinne des § 2 der Satzung verwendet.
4.3
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.4
Neue Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr verpflichtet. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.
§ 5 Vereinsorgane
5.1
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das besondere Aufsichtsorgan und der Vorstand.
5.2
Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Aufwendungen, die bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für den Verein anfallen.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss- und Aufsichtsorgan.
6.2
Jedes ordentliche Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des besonderen Aufsichtsorgans und des Vorstandes haben Rede-, aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des besonderen Aufsichtsorgans haben Stimmrecht, wenn sie als Vertreter ihrer Organisation an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
6.3
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des besonderen Aufsichtsorgans in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung des Vorschlags der Tagesordnung in Textform einzuladen.
Mitgliederversammlungen, bei denen Personenwahlen anstehen, sollen als Präsenzveranstaltungen stattfinden, es sei denn, diese Form der Durchführung wäre aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich. Im Übrigen können Mitgliederversammlungen auch im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. per Videokonferenz, (virtuell) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien (hybrid) durchgeführt werden. Über die Form der Durchführung entscheidet abschließend der Vorstand; kein Mitglied hat Anspruch auf eine bestimmte Form von Durchführung oder Teilnahme.
Der Vorstand kann darüber hinaus Beschlüsse der Mitgliederversammlung, bei denen es nicht um Wahlen geht, auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse sind gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 50% der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde..
6.4
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme der in § 3 Ziffer 3.2 und § 6 Ziffer 6.8 genannten Fälle – mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Für den Fall des Nichterreichens des Quorums erfolgt die Einladung zu einer weiteren Versammlung, die unabhängig vom Quorum beschlussfähig ist.
6.5
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Ziffer 6.3 genannten Bedingungen einzuberufen. Der Antrag muss in Textform mit Begründung an den Verein erfolgen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des besonderen Aufsichtsorgans.
6.6
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des besonderen Aufsichtsorgans und der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes,
c) der Beschluss einer Allgemeinen Richtlinie
d) Beschluss über die Kriterien zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
e) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
f) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
g) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes sowie des Berichtes des besonderen Aufsichtsorgans.
h) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
i) die Entlastung des besonderen Aufsichtsorgans und des Vorstands,
j) die Genehmigung der Geschäftsordnung des besonderen Aufsichtsorgans
k) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 8a Ziff. 2 lit. c)).
6.7
Wahlen sind grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine offene Wahl beschließen. Stehen nur so viele Bewerber/Bewerberinnen zur Wahl, wie Positionen zu besetzen sind, können Wahlen in Blockwahl erfolgen, soweit die Satzung nichts Anderes regelt. Im Übrigen ist Listenwahl zulässig.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Wahlordnung.
6.8
Beschlüsse über den Verteilungsschlüssel, Zweckänderungen, Satzungsänderungen, die Wahl und die Abberufung der externen Mitglieder des besonderen Aufsichtsorgans (§ 7.3) und des externen Vorstandsmitglieds (§ 8.1) über den Ausschluss von Mitgliedern (§§ 6.6 Satz 2 lit. k), 8a.2 lit. c)) sowie die Auflösung des Vereins gemäß § 12 dieser Satzung benötigen die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
6.9
Satzungsänderungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren beschließen. Dabei sind die Regelungen über die Beschlussfähigkeit (Ziff. 6.4), das Abstimmungsverfahren (Ziff. 6.3, Satz 3) und die Mehrheitsverhältnisse (Ziff. 6.8) einzuhalten.
§ 7 Besonderes Aufsichtsorgan
7.1
Das besondere Aufsichtsorgan berät und beaufsichtigt den Vorstand im Namen der Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden des besonderen Aufsichtsorgans geleitet wird. Es beteiligt sich nicht am operativen Geschäft. In außerordentlichen Situationen hat es das Recht, auf Antrag des Vorstandes den von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Wirtschaftsplan zu verändern.
Darüber hinaus ist er gemäß § 8a.2 lit. b) für die Entscheidung über den befristeten Entzug der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in Abstimmung mit dem Vorstand zuständig.
7.2
Es wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder gewählt. Mitgliedsorganisationen, die bereits im Vorstand vertreten sind, können nicht im besonderen Aufsichtsorgan vertreten sein.
7.3
Es besteht aus mindestens 3 und bis zu 7 Mitgliedern. Zwei Mitglieder können von außerhalb des Kreises der Mitgliedsorganisationen (externe Mitglieder) kommen.
Der Vorsitzende wird direkt durch die Mitgliederversammlung gewählt.
7.4
Das besondere Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
7.5
Es wird von dem Vorsitzenden mit Versendung des Vorschlages für die Tagesordnung einberufen und tagt nach Bedarf, aber mindestens dreimal im Jahr. Das besondere Aufsichtsorgan tritt außerdem zusammen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.
7.6
Mindestens ein Mitglied des besonderen Aufsichtsorgans muss fachliche Qualifikationen und Kenntnisse für den Bereich Finanzen aufweisen.
7.7
Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung; zweimalige Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung einzelner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ist aus wichtigem Grund jederzeit möglich.
7.8
Es fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Darüber hinaus können Beschlussfassungen auch auf dem Wege telefonischer, schriftlicher Abstimmung oder auch per E-Mail erfolgen, wenn diesem Verfahren nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder widerspricht.
Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.9
Die Mitgliedschaft im besonderen Aufsichtsorgan ist persönlich. Scheidet ein Mitglied des besonderen Aufsichtsorgans aus seiner Mitgliedsorganisationaus, endet sie. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode.
7.10
Das besondere Aufsichtsorgan berät nach dessen Aufstellung über den Jahresabschluss und gibt seine Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung des Vorstandes.
§ 8 Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus aus dem/der Vorsitzenden
a) einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
b) zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Ein Mitglied des Vorstands kann von außerhalb des Kreises der Mitgliedsorganisationen (externes Mitglied) kommen. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam handelnd. Das besondere Aufsichtsorgan kann Einzelvollmacht erteilen.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung in Einzelwahl gewählt. Die weiteren Mitglieder können in Blockwahl gewählt werden. Der Vorstand kann weitere Personen beratend kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
8.2
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Berufung des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes kann davon abweichen. Die gewählten ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag des besonderen Aufsichtsorgans von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde jederzeit abberufen werden.
Die Mitgliedschaft im Vorstand ist persönlich. Scheidet ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied aus seiner Mitgliedsorganisationen aus, endet sie. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode.
8.3
Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8.4
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung.
Das Aktionsbüro des Vereins einschließlich der gesamten hauptamtlichen Struktur wird durch die hauptamtliche Geschäftsführung geleitet. Diese besteht aus drei Personen.
Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung. Die Geschäftsführer:innen werden durch den Vorstand berufen und können zu Besonderen Vertretern gem. § 30 BGB bestellt werden. Sie sind auf Grundlage von Dienstverträgen hauptamtlich und entgeltlich für den Verein tätig. Die Geschäftsführer:innen nehmen die Arbeitgeberfunktion gegenüber allen hauptamtlichen Beschäftigten des Vereins wahr.
Sie sind jeweils einzeln handelnd vertretungsberechtigt für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich der Bankangelegenheiten sowie der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die Geschäftsführer:innen unterstehen der Aufsicht und den Weisungen des Vorstandes. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit.
Die hauptamtliche Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen und dem Besonderen Aufsichtsorgan zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Geschäftsordnung kann das Vertretungsrecht mit Innenwirkung eingeschränkt werden.
Die Mitglieder der hauptamtlichen Geschäftsführung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil, soweit der Vorstand nichts Abweichendes beschließt.
8.5
Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses zur Einbringung in die Mitgliederversammlung,
b) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes zur Einbringung in die Mitgliederversammlung,
c) die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms zur Einbringung in die Mitgliederversammlung,
d) die Abfassung des Jahresberichts und die Berichterstattung in der Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) die Entscheidung zum Aufruf gemeinsamer Aktionen
g) die Festlegung von Grundsätzen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
h) die Entscheidung über die Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis im Sinne des § 8a.2 lit. a),
i) den Vorschlag zur Verhängung eines Vereinsordnungsmittels an das besondere Aufsichtsorgan (§ 8a.2 lit. b)) bzw. an die Mitgliederversammlung (§ 8a.2 lit. c).
8.6
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr stattfinden. Darüber hinaus können Beschlussfassungen auch auf dem Wege telefonischer, schriftlicher Abstimmung oder auch per E-Mail erfolgen, wenn diesem Verfahren nicht mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes widersprechen.
8.7
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8.8
Der Vorstand hat den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
8.9
Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. Die Sprecher der Arbeitsgruppen können auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
§ 8a Ordnungsmaßnahmen
8a.1
Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie
a) gegen Bestimmungen dieser Satzung,
b) gegen Vorgaben der Allgemeinen Richtlinie
c) gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
d) durch ihr Verhalten bzw. das Verhalten ihrer Vorstandsmitglieder oder sonstigen Repräsentanten das Ansehen von Aktion Deutschland Hilft schädigen,
e) gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit Aktion Deutschland Hilft durch diese Gesetzesverstöße in seinem Handeln und in seiner Außenwahrnehmung negativ betroffen ist,
f) den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen von Aktion Deutschland Hilft groß zuwiderhandeln oder diese gefährden oder
g) gegen sonstige Mitgliedschaftspflichten verstoßen.
8a.2
Vereinsordnungsmittel werden in enger Abstimmung der Vereinsorgane verhängt. Vereinsordnungsmittel sind:
a) Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis; sie werden vom Vorstand verhängt,
b) befristeter Entzug der Ausübung sowie Teilhabe an Mitgliedschaftsrechten; eine solche Entscheidung wird vom besonderen Aufsichtsorgan in Abstimmung mit dem Vorstand getroffen,
c) Ausschluss aus Aktion Deutschland Hilft bei schwerwiegendem Fehlverhalten; eine solche Entscheidung wird von der Mitgliederversammlung getroffen.
Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
8a.3
Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustands innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
8a.4
Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
8a.5
Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind. Ist gemäß Beschluss des besonderen Aufsichtsorgans und des Vorstandes ein Ausschluss beabsichtigt, kann das besondere Aufsichtsorgan die Rechte des betroffenen Mitglieds vorläufig suspendieren. Hiervon nicht betroffen ist das Recht auf Teilnahme und Rede in der Mitgliederversammlung, auf der über den Ausschluss entschieden wird.
§ 9 Kuratorium
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird ein Kuratorium zur Unterstützung des Aktionsbündnisses eingerichtet. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand nach Abstimmung mit dem besonderen Aufsichtsorgan für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufungen sind möglich.
§ 10 Niederschriften
10.1
Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von den Sitzungsleitern sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
10.2
Die Niederschriften sind den Mitgliedern der jeweiligen Organe zuzusenden. Sie bedürfen deren Genehmigung.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung und Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilig des zu dem Zeitpunkt der Auflösung geltenden Verteilungsschlüssels an die ordentlichen Mitglieder des Vereins, die es unmittelbar und im Sinne der Satzung zu verwenden haben.
Schirmherr & Kuratoriumsvorsitzende
Bundespräsident a. D. Horst Köhler & Außenministerin Annalena Baerbock: Erfahren Sie mehr!
Spendenkonto Nothilfe weltweit
IBAN: DE62 3702 0500 0000 1020 30
Stichwort: Nothilfe weltweit
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