Wie erhält man als Flutgeschädigter Geld von Hilfsorganisationen?
Die Hochwasserkatastrophe 2013 hat in den betroffenen Bundesländern Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Thüringen Schäden in Milliardenhöhe hinterlassen. Viele Menschen stehen nun vor dem Nichts. Um als Einzelperson Gelder einer Hilfsorganisation erhalten, muss ein Antrag gestellt und die Notlage nachgewiesen werden. Zur Dokumentation dienen vor allem Fotos, die das Ausmaß der Schäden in den eigenen vier Wänden belegen. Zudem ist den Kommunen bekannt, welche Gebiete und Straßenzüge vom Hochwasser betroffen waren. Lebt der Antragsteller in den Hochwassergebieten, zeigt dies ein Abgleich mit dem Personalausweis. Zusammen mit den Fotos kann dann ein formeller Antrag gestellt werden. Erste Anlaufstelle bei der Antragstellung sind die Kommunen.
Weshalb dauert die Ausschüttung der Gelder an Privathaushalte durch Hilfsorganisationen eine gewisse Zeit?
Nach Beendigung der Soforthilfemaßnahmen wird zunächst geprüft, wie viel Geld für die Einzelfallhilfe für Privathaushalte eingesetzt werden kann. Hilfsorganisationen möchten unbürokratisch helfen, aber ohne Rechtsgrundlagen geht es nicht. So bedarf es z.B. einer steuerrechtlichen Prüfung sowie unter Umständen einer gezielten Rücksprache mit dem Finanzamt, um die spendenrechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. Hierdurch wird verhindert, dass gegen Gemeinnützigkeitsrecht verstoßen wird und die Hilfsorganisation als Folge der Einzelfallhilfen Steuern entrichten muss oder sogar der schlimmste Fall eintritt: Nämlich, dass die Geschädigten die Hilfsgelder zurückzahlen müssen.
Eine weitere Verzögerung der Auszahlungen ergibt sich durch die sorgfältige Prüfung der Anträge. Diese ist zwingend notwendig, um sicherzustellen, dass zum einen tatsächlich die Betroffenen bedacht werden und zum anderen keine Doppelbeantragungen vorliegen. In Sachsen wird dazu die Vergabe von Geldern durch öffentliche Verwaltungen und Spendenorganisationen über das Spendenmanagementsystem PHOENIX geregelt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Flutgeschädigten die notwendige Unterstützung erhalten, Spenden und Zuwendungen transparent verteilt und die Gefahr von Missbrach auf ein Minimum reduziert wird. Auch Sachsen-Anhalt greift inzwischen auf PHOENIX zurück. In Bayern wiederum regeln die Kommunen die Vergabe weitgehend selbstständig.
Was ist bei der Realisierung von Projekten zu beachten?
Neben der Einzelfallhilfe können auch einzelne Einrichtungen und betroffene Gruppen Hilfe erhalten, wie beispielsweise Kindergärten oder Kinder, denen eine Ferienfreizeit ermöglicht wird. Auch hier wird vorab geprüft, ob eine Bedürftigkeit vorliegt und die Gelder dem Spendenzweck entsprechend sowie satzungsgemäß verwandt werden.
Wie wird Missbrauch verhindert?
Hier ein Beispiel: Ist in einem Kindergarten durch die Hochwasserkatastrophe ein Schaden von 100.000 Euro Schaden entstanden, so wird zunächst geprüft, ob dieser durch Versicherungsleistungen, staatliche Leistungen oder Eigenmittel aufgefangen werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist der Einsatz von Spendemitteln durch eine Hilfsorganisation denkbar. Mit der Einrichtung wird dann ein Vertrag abgeschlossen, der – im Falle einer späteren Förderung (durch Versicherungen oder den Staat) – auch die Rückzahlung von Spendengeldern beinhaltet.
Helfen Hilfsorganisationen auch hochwassergeschädigten Unternehmen?
Im Gegensatz zu Einzelfallhilfen und gemeinnützigen Projekten dürfen Spendengelder nicht zum Wiederaufbau von Betrieben oder Werkstätten verwendet werden, denn dies widerspricht sowohl der Satzung der Hilfsorganisationen als auch den spendenrechtlichen Vorgaben. Eine Wirtschaftsförderung durch Hilfsorganisationen ist daher nicht möglich. Dafür sind Bund, Länder und Kommunen mit ihren Förderprogrammen zuständig.
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